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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Burgsteinfurt e.V.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Die Ortsgruppe Burgsteinfurt der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Burgsteinfurt e. V.“, abgekürzt „DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt“.

(2)   Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt ist im Vereinsregister unter der Nummer

VR 688, Amtsgericht Steinfurt, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Steinfurt. Ihr Sitz ist in Steinfurt-Burgsteinfurt.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 Zweck

  • 2 Zweck

(1)   Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2)   Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

  1. a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  2. b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3)   Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

(4)   Zu den Aufgaben gehören auch die

  1. a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
  2. b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
  3. c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  4. d) Förderung des Sports und Leistungssports,
  5. e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  6. f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  7. g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung
  8. h) Natur- und Umweltschutz am und im Wasser
  9. i) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen
  10. j) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und –organisationen

(5) die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(6)   Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt kann ein Verbandsorgan herausgeben.

 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)   Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt.

Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütung gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt entstanden sind.

Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt kann an die im Verein tätigen Übungsleiter im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen zahlen. Dieses wird vom Vorstand per Beschluss festgelegt.

 Mitgliedschaft

  • 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2)   Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Steinfurt und der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3)   Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(4)   Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5)   Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt nicht verpflichtet.

  • 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1)   Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2)   Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(3)   Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(4)   Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(5)   Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind..

  • 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt regelt deren Jugendordnung.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2)   Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3)   Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4)   Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe d). Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.

(5)   Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

  • 8 Beiträge und Umlagen

(1)   Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2)   Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeitrage und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3)   Ehrenmitglieder der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt sind beitragspflichtig.

 Verhältnis zu den Obergliederungen

  • 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

(1)   Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2)   Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusionen von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.

(3)   Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4)   Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich ab gekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzung der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(5)   Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tagenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

  • 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1)   Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt ist an die Satzung des DLRG Bezirks Steinfurt e.V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2)   Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3)   Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt legt dem DLRG Bezirk Steinfurt e.V. Niederschriften über Ortsgruppentagungen Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor sowie entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.

(4)   Die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Steinfurt e.V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5)   Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17.-18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6)   Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 Jugend

  • 11 Jugend

(1)   Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Burgsteinfurt.

(2)   Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3)   Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4)   § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG–Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5)   Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppenjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

 Organe

  1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
  • 12 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2)   Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidetalle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

  1. a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
  2. b) Wahl der Revisoren,
  3. c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6.
    Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen
  4. d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
  5. e) Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
  7. g) Anträge,
  8. h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt zu entrichten haben,
  9. i) Satzungsänderungen,
  10. j) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
  11. k) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
  12. l) Auflösung des DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt.
  • 13 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt gebildet.

  • 14 Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von 45 % oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

  • 15 Ladungsfrist

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird in Textform mindestens zwei Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung oder Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse –Westfälische Nachrichten und Münstersche Zeitung- gewahrt.

  • 16 Antragsberechtigung

(1)   Antragsberechtigt sind
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
b) der Ortsgruppenjugendvorstand

(2)   Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens acht Tage, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens drei Tage vorher eingereicht werden.

(3)   Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4)   Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

  • 17 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

  • 18 Beschlussfassung

(1)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

  • 19 Abstimmung und Wahlen

(1)   Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, a – q, sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Abs. 2, c – n, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 21 Abs. 2, a, c, d, f, g, h, m, n, p und o (zu den Ämtern c, d, f, g, h, m, n) sowie der erste Beisitzer werden in geraden Jahren gewählt, die Mitglieder des Vorstandes nach § 21 Abs. 2, b, e, i – l und o (zu den Ämtern e, i – l) sowie der zweite Beisitzer in ungeraden Jahren.

(2)   Wenn nicht mindestens ein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.

(3)   Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein – Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5)   Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)   Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(7)   Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

  • 20 Protokoll

(1)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.

(2)   Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 8 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

 

  1. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand
  • 21 Ortsgruppenvorstand

(1)   Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2)   Den Ortsgruppenvorstand bilden:

  1. a) der Vorsitzende,
  2. b) der stellvertretende Vorsitzende,
  3. c) der Geschäftsführer,
  4. d) der Kassenwart,
  5. e) der Leiter Einsatz (Bereich WRD, KatS, Iuk, Boot, Tauchen)
  6. f) der Leiter Ausbildung (Bereich S/RS, EH/San, Fortbildung Ausbilder
  7. g) der Referent Schwimmen/Rettungsschwimmen
  8. h) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
  9. i) der Referent für Bootswesen
  10. j) der Referent für Tauchwesen
  11. k) der Referent für Wasserrettungsdienst
  12. l) der Referent für Katastrophenschutz und Information und Kommunikation
  13. m) der Referent für Erste Hilfe und Sanitätsausbildung
  14. n) der Referent für Wettkampfsport
  15. o) je ein Stellvertreter zu den Ämtern zu Buchstabe c) bis n)
  16. p) der Schriftführer,
  17. q) bis zu zwei Beisitzer
  18. r) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend sowie sein Stellvertreter,
  19. s) die Ehrenvorsitzenden,

(3)   Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4)   Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5)   Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

  • 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter

(1)   Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt.
Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.

(2)   Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3)   Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten

  • 23 Vertretungsbefugnis

(1)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2)   Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

  • 24 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

  • 25 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

  • 26 Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

  • 27 Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

  • 28 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

 Schiedsgerichtsbarkeit

  • 29 Aufgaben

(1)   Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

  1. a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
  2. b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworden haben.

(2)   Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3)   Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4)   Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5)   Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

  1. a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
  2. b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
  3. c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
  4. d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
  5. e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
  6. f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

(6)   Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion

– seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder

– sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder

– das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Entsprechendes gilt für die Schieds- und Ehrengerichte der Landesverbände auf Antrag des jeweiligen Landesverbandsvorstandes.

  • 30 Zusammensetzung

(1)   Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2)   Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3)   Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4)   Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

  • 31 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

  • 32 Schiedsgerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichts-ordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

  • 33 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

 Sonstige Bestimmungen

  • 34 Ordnungen und Richtlinien

(1)   Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2)   Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3)   Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

  • 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

(1)   Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2)   Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3)   Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4)   Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

  • 36 Ehrungen

(1)   Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann Ehrenpräsidenten im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3)   Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete „Johanna-Sebus-Medaille“ und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

  • 37 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

  • 38 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

  • 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

 

Schlussbestimmungen

  • 40 Satzungsänderungen

(1)   Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2)   Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3)   Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

  • 41 Auflösung

(1)   Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG Ortsgruppe Burgsteinfurt oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Steinfurt e.V., hilfsweise dem DLRG Landesverband Westfalen e.V. zuzuweisen, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 42 Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

  • 43 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 16.04.1988 auf der Mitgliederversammlung in Burgsteinfurt beschlossene Satzung in der Fassung vom 16.04.1988 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

  •  44 Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des § 43 erfolgen eventuelle Wahlen während der Mitgliederversammlung am 14.03.2015 bereits nach dieser Satzung.

 

(Stand: 03.02.2015)

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